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Vorgaben VO-GO:

§ 5
(1) 1Das Unterrichtsangebot muss an den Anforderungen de(s)... § 10 ausgerichtet sein und soll für die Schülerinnen und Schüler Wahlmöglichkeiten vorsehen. 2Die Schule stellt sicher, dass die Belegungsverpflichtungen erfüllt werden können. 3Ein Anspruch auf ein bestimmtes Angebot an Fächern und Schwerpunkten besteht nicht.

§10
(3) Die Schule kann dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fächer zuordnen, die mit der Wahl des Schwerpunkts verbindlich zu belegen sind.

§11
(3) 1Als erstes und zweites Prüfungsfach sind die beiden Schwerpunktfächer, im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt neben dem Schwerpunktfach Geschichte jedoch eines der Fächer Deutsch, fortgeführte Fremdsprache, Mathematik oder Naturwissenschaft zu wählen.

(4) Unter den fünf Prüfungsfächern müssen sein

  1. aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach,
  2. zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik und
  3. das erste bis dritte Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, wobei das dritte Prüfungsfach im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt das zweite Schwerpunktfach, in den übrigen Schwerpunkten ein weiteres Fach nach Bestimmung der Schule ist.

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Förderung von Begabungen

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