Aus den Leistungen in den Prüfungs- und weiteren Pflichtfächern der Qualifikationsphase und aus den Leistungen in der Abiturprüfung wird durch Addition der Punkte eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die Gesamtqualifikation. Unter den einzubringenden Schulhalbjahresergebnissen aus der Qualifikationsphase darf kein Ergebnis mit 0 Punkten sein und kann themengleicher Unterricht auf die
Einbringungsverpflichtungen nur einmal angerechnet werden. Für Spanisch als neu begonnene Fremdsprache in der Einführungsphase gelten u. U. zusätzliche Einbringungsverpflichtungen.
1) Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen.
2) War nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c VO-GO in der Einführungsphase mit einer Fremdsprache neu zu beginnen und wird die Einbringungsverpflichtung nicht durch die Schulhalbjahresergebnisse in der neu begonnenen Fremdsprache erfüllt, so sind zusätzlich zwei Schulhalbjahresergebnisse in der neu beginnenden Fremdsprache einzubringen. Mit einer in der Einführungsphase neu begonnenen Wahlfremdsprache kann die Einbringungsverpflichtung nur erfüllt werden, wenn Unterricht in dieser Fremdsprache in der Einführungsphase mit mindestens 3 Wochenstunden besucht worden ist.
3) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im sprachlichen Schwerpunkt.
4) Beide Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen. Im musisch-künstlerischen Schwerpunkt müssen zusätzlich zwei Schulhalbjahresergebnisse in dem nicht als Schwerpunktfach gewählten Fach Musik oder Kunst eingebracht werden.
5) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt.
6) Es ist das Schulhalbjahresergebnis einzubringen, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist, und ein weiteres Schulhalbjahresergebnis.
7) Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im gesellschaftswissenschaftlichen und im sportlichen Schwerpunkt.
8) Im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt besteht die Einbringungsverpflichtung nicht, wenn das Fach Erdkunde als Schwerpunktfach gewählt worden ist.
Gesamtqualifikation - Die allgemeine Hochschulreife
Die Dauer der Schulzeit bis zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife beträgt dreizehn Schuljahre. Die allgemeine Hochschulreife wird durch Unterrichtsleistungen im Verlauf der Qualifikationsphase und Prüfungsleistungen in der Abiturprüfung erworben. Sie berechtigt zum Studium in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland. In einigen Studiengängen (zulassungsbeschränkte Studiengänge) ist die Zulassung von besonderen Voraussetzungen abhängig (z. B. Durchschnittsnoten, Landesquoten, gewichtete Abiturnoten, Aufnahmeverfahren der Hochschulen).
Gesamtqualifikation
Die Gesamtqualifikation wird für die Abiturprüfung ab 2021 wie folgt gebildet:
Aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sind mindestens 32 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen. Nach Entscheidung des Prüflings können weitere Ergebnisse eingebracht werden; insgesamt dürfen nicht mehr als 36 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden.
Block I
- 24 bis 28 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die 12 Schulhalbjahresergebnisse im dritten bis fünften Prüfungsfach aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr in einfacher Wertung sowie
- die 8 Schulhalbjahresergebnisse im ersten und zweiten Prüfungsfach aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr in zweifacher Wertung.
Im Block I müssen im Fall von 32 Schulhalbjahresergebnissen mindestens 26, im Fall von 33 mindestens 27, im Fall von 34 oder 35 mindesten 28 und im Fall von 36 mindesten 29 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens 05 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens 9 der Schulhalbjahresergebnisse in P1, P2 und P3.
Insgesamt müssen in Block I mindestens 200 Punkte erreicht worden sein.
Block II
Die Prüfungsergebnisse der Abiturprüfung in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung, wobei an die Stelle des vierten Prüfungsfachs unter bestimmten Bedingungen das Ergebnis einer besonderen Lernleistung treten kann.
Zum Bestehen der Abiturprüfung müssen in Block I mindestens 200 Punkte und in Block II mindestens 100 Punkte erreicht werden, insgesamt also mindestens 300 Punkte. Das entspricht einem Durchschnitt von ausreichenden Leistungen (05 Punkte) in den eingebrachten Schulhalbjahresergebnissen. Im Block I sind maximal 600 Punkte erreichbar. Diese ergeben sich rechnerisch aus maximal 15 Punkten in einem Fach je Schulhalbjahr und angenommenen 40 Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung (40 x 15 = 600). Durch die zweifache Wertung der Schulhalbjahresergebnisse im ersten und zweiten Prüfungsfach ergibt sich ein Faktor abhängig von der Anzahl der eingebrachten Schulhalbjahresergebnisse (32 bis 36) von 40 bis 44 (24 bis 28 + 2 x 8), so dass die Gesamtpunktzahl in Block I nach der Formel E I = 40 P : S zu errechnen ist (E I = Ergebnis Block I, P = erreichte Punktzahl; S = Anzahl der eingebrachten Schulhalbjahresergebnisse, wobei zweifach gewichtete Schulhalbjahresergebnisse zweifach zählen).
Zu beachten ist außerdem, dass im Block I bei Schulhalbjahresergebnissen der Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau höchstens drei und insgesamt höchstens 6 oder 7 Schulhalbjahresergebnisse je nach Anzahl der eingebrachten Schulhalbjahresergebnisse mit weniger als 05 Punkten, aber kein Ergebnis mit 0 Punkten sein dürfen. In Block II müssen in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 05 x 4 = 20 Punkte erreicht werden.
Abiturprüfung
Die Abiturprüfung findet in den fünf Prüfungsfächern statt:
im ersten bis vierten Prüfungsfach schriftlich und je nach Ergebnis auch mündlich, im fünften Prüfungsfach nur mündlich.
Um das Gesamtergebnis noch zu verbessern, können auch freiwillig zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlich geprüften Fächern abgelegt werden; die Ergebnisse aus der schriftlichen und der mündlichen Fachprüfung werden besonders gewichtet. Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie grundsätzlich einmal wiederholen.
In die Gesamtqualifikation für das Abitur kann auch eine besondere Lernleistung eingebracht werden. Dies kann ein umfassender Beitrag aus einem vom Land geförderten Schülerwettbewerb oder eine selbstständig angefertigte Jahres- oder Seminararbeit sein. Die besondere Lernleistung ist zu dokumentieren und in einem Kolloquium vorzustellen.[1]
Die mündliche Prüfung im fünften Prüfungsfach kann auf Verlangen des Prüflings in Form einer Präsentationsprüfung durchgeführt werden.
Im Prüfungsfach Sport setzt sich die Prüfung aus einem fachpraktischen sowie schriftlichen oder mündlichen Prüfungsteil zusammen.
Wer ausführlich informiert werden oder spezielle Fragen beantwortet haben möchte – insbesondere hinsichtlich der Einbringungsverpflichtungen im Abitur, der besonderen Lernleistung und der Präsentationsprüfung – wendet sich an den Tutor / die Tutorin oder an Frau Mokosch (Oberstufenkoordinatorin).
[1] Die Festlegung des Themas, Gegenstands und Umfangs der schriftlichen Dokumentation erfolgt grundsätzlich durch die das Seminarfach unterrichtende Lehrkraft; sie begleitet die Erarbeitung und Erstellung der besonderen Lernleistung fachlich und organisatorisch. Die schriftliche Dokumentation ist im vierten Schulhalbjahr am letzten Unterrichtstag vor der schriftlichen Abiturprüfung bei der unterrichtenden Lehrkraft abzugeben.