Der Beginn dieses Halbjahres scheint ganz im Zeichen großer Erkrankungen zu stehen. Das sogenannte „Corona-Virus“ Covid 19 beherrscht die Schlagzeilen und sorgt auch im schulischen Kontext für erhebliche Verunsicherung. Muss man größere Menschenansammlungen auch in Niedersachsen grundsätzlich meiden? Können Klassen- und Kursfahrten, z.B. Skifahrten nach Italien oder Südtirol, noch durchgeführt werden? Wer kommt bei einer Absage für die Kosten auf?

Zum Glück ist unser Skikurs bereits erfolgreich und ohne Beeinträchtigungen gelaufen, stehen in nächster Zeit keine Klassenfahrten an. Aber der Jahrgang 11 fährt am 9. März nach Göttingen zum Hochschulinformationstag HIT. Wie ernst müssen wir die Möglichkeit einer Ansteckung nehmen, muss die Teilnahme zwingend abgesagt werden? Zuerst ist festzustellen, dass wir in Niedersachsen nicht zum Risikogebiet zählen und Verdachtsfälle schnell entsprechend behandelt werden. Zum Zweiten gibt zurzeit sowohl das Gesundheitsamt als auch die Landesschulbehörde bewusst keine Warnung aus und überlässt die Entscheidung im konkreten Einzelfall den Schulleitungen. Inzwischen sind lediglich Hinweise zur Hygiene, vor allem der Handhygiene, erhältlich, die bei uns bereits im Gebäude ausgehängt und kommuniziert wurden. Das Robert-Koch-Institut beurteilt die Gefährdungslage weiterhin als „mäßig“. Daher scheinen Ruhe und Besonnenheit die ersten Bürgerpflichten zu sein, ist Panikmache durchaus nicht angesagt.

Aber dennoch gilt, wie übrigens auch bei extremen Wetterlagen (Sturm, Eis, Hitze): Die Eltern können begründet entscheiden, ihr Kind zu Hause zu lassen beziehungsweise aus oben genannten Gründen eine Exkursion verbieten. Das heißt konkret, dass Exkursionen, die in Bereiche potenziell größerer Ansteckungsgefahr führen, von uns nicht nach Erlasslage verbindlich angeordnet, sondern für die nächste Zeit als Angebot eingerichtet werden. Dies gilt dann auch für den HIT in Göttingen und weitere Tagesexkursionen. Für den HIT in Göttingen haben wir vorsichtshalber die verbindliche Teilnahme abgesagt. Genauere Informationen dazu werden die begleitenden Lehrkräfte direkt mit den Lerngruppen und den Erziehungsberechtigten kommunizieren.

Leider haben auch einige Firmen, aus nachvollziehbaren Gründen, schon reagiert und z.B. die Teilnahme am Zukunftstag abgesagt. Das ist für die Schüler*innen, die sich bereits angemeldet haben, sehr schade und wir wünschen ihnen, dass sie noch einen anderen Platz finden.

Wir werden die Lage sehr genau betrachten müssen und bleiben weiterhin in engem Kontakt mit dem Gesundheitsamt und der Landesschulbehörde, um gegebenenfalls entsprechende notwendige Maßnahmen zu verfügen.

Weniger Spielraum bleibt uns allerdings bei der neuesten Verordnung zum Impfnachweis, im Besonderen die Masern betreffend. Ab dem ersten März besteht Impfpflicht gegen Masernerreger für Kinder ab dem ersten Lebensjahr, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden.

Die Schule muss zukünftig und ab sofort diesen Immunstatus überwachen und protokollieren, sei es bei Neuanmeldungen, späteren Zugängen, beim Personal oder der Schülerschaft. Alle, die sich in einem Schulgebäude aufhalten oder dort dienstlich tätig sind, unterliegen zukünftig der Nachweispflicht. Einzelheiten, wie beim Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule zu verfahren ist, sind bereits geregelt.

Für Schülerinnen und Schüler des künftigen fünften Jahrgangs des Schuljahres 2020/2021 muss bei Aufnahme keine Überprüfung erfolgen, diese Schülerinnen und Schüler gelten als „Bestand“. Gleiches gilt bei der Aufnahme in eine 11. Klasse. Diese Schülerinnen und Schüler werden im Rahmen der Bestandsüberprüfung mit Frist zum 31.7.2021 überprüft. Ebenfalls ist kein Nachweis für diejenigen erforderlich, die vor dem 31.12.1970 geboren sind. Immerhin erfüllen einige Kolleg*innen diese Vorgabe und können ungeprüft weiter dienstlich tätig sein. Trotzdem kommt wieder einmal ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand auf die Schulleitungen und Sekretariate zu, müssen Anmeldeformulare erweitert und Akteneinträge ergänzt werden.

Aber was tut man nicht für einen guten Zweck. Und auch, wenn diese gesetzliche Vorgabe weit in die Freiheit des Einzelnen eingreift, muss man bedenken, dass Umgeimpfte für alle anderen eine potenzielle Gefährdung darstellen. Zum Beispiel gerade auch für Säuglinge, die noch nicht geimpft werden können. Der sogenannte „Herdenschutz“ gilt erst ab einer Impfquote von 95 % der Bevölkerung, von der wir mit 92 % noch weit entfernt sind.

Und da die Schule im rechtlichen Sinn eine Behörde darstellt, werden wir uns den gesetzlichen Vorgaben nicht verschließen und mithelfen, das Ziel der WHO, Masern und Röteln weiter einzudämmen, zu erreichen.

Und sei es nur mit Maßnahmen der Dokumentation.

Michael Strohmeyer