Liebe Schulgemeinschaft,
in der letzten Woche hat es bereits Anfragen bzgl. „hitzefrei“ gegeben. Für „hitzefrei“ gelten spezifische Regelungen, die im Folgenden dargestellt sind.
- „Hitzefrei“ gibt es bei uns am Gymnasium nur für die Klassen 5-10, dann nach der vierten Stunde.
- Bevor es „hitzefrei“ geben kann, muss geprüft werden, ob der Unterricht in kühlere Bereiche des Gebäudes oder des Schulhofes verlegt werden kann oder alternative Unterrichtsformen sinnvoll sind (s.u.).
- Da wir in allen Räumen nun CO2-Warner mit Temperaturmessung installiert haben, kann die tatsächliche Temperatur gut geprüft werden. Der Richtwert ist um 10.00 h ein Wert von mehr als 27 Grad Celsius für den jeweiligen Raum.
- Wir Alfelder Schulen stimmen uns i.d.R. untereinander ab, auch wenn die örtlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich sind. Es kann also an der SHS oder CBRS „hitzefrei“ angesagt sein, bei uns aber nicht.
- Wer bei „hitzefrei“ zu Hause nicht betreut werden oder nicht mit dem Bus nach Hause fahren kann, meldet dies den Lehrkräften der vierten Stunde. Sie/er wird dann im Gebäude betreut bzw. beaufsichtigt, kann sich im BGZ oder auf dem Schulhof aufhalten. Die Eltern können dann auch telefonisch kontaktiert werden.
- Wer bei Meyer Menü essen bestellt hat, kann dieses am jeweiligen Tag NICHT mehr stornieren!
Hier finden Sie den Auszug aus dem gültigen Erlass „Unterrichtsorganisation“ (RdErl des MK 18.02.2021):
4.5 Für einzelne oder alle Klassen von Schulen des Primarbereichs und des Sekundarbereichs I kann durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Hitzefrei gegeben werden, wenn der Unterricht durch hohe Temperaturen in den Schulräumen erheblich beeinträchtigt wird und andere Formen der Unterrichtsgestaltung nicht sinnvoll erscheinen.
4.6 Über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts ist der Träger der Schülerbeförderung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4.7 Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler sind in geeigneter Weise über das Verfahren zu unterrichten.
4.8 Es ist sicherzustellen, dass gegenüber Schülerinnen und Schülern, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, Aufsichtspflichten erfüllt werden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Unterrichts sind Schülerinnen und Schüler bis zum Verlassen der Schule zu beaufsichtigen. Im Primarbereich dürfen Schülerinnen und Schüler nur nach vorheriger Zustimmung der Erziehungsberechtigten nach Hause entlassen werden.
Strohmeyer, Schulleiter